Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für das Raumausstatter- und Sattlerhandwerk

1. Die Nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte – sind nur annähernd angegeben.

3. Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Gegenleistungen ( z.B.Anzahlungen) des Auftraggebers werden unverzüglich erstattet.

4. Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistungs- oder Lieferfrist aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Lieferung ist kalendermäßig bestimmt. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Verzugs nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen geltend machen.

5. Bei Lieferungen von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Sie werden erst nach vorheriger Mitteilung an den Kunden ausgeführt. Geringfügige Abweichungen bei Textilien (Gewebe und Farbe) bleiben vorbehalten.

6. Kann die Lieferung auf Grund vom Umständen, die der Auftrageber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Die Abnahme der Lieferung oder Leistung hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder -leistungen. Hat der Auftraggeber bei Montageleistungen die Lieferung oder Leistung bzw. Teile davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Wochen als erfolgt.

8. Bei Mängelrügen muß dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann Rücktritt oder Herabsetzung der Vergütung verlangt werden.

9. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung aus Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werksleistung beträgt zwei Jahre. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Im Übrigen ist die Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die dem Auftraggeber überreichten Pflegeanweisungen nicht nachweisbar eingehalten worden sind. Mängelrügen sind unverzüglich mitzuteilen.

10. Bei Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

11. Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Für Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Entwürfe und Berechnungen, die vom Auftraggeber in einer gesonderten Erklärung ausdrücklich bestellt wurden, ist das vereinbarte Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

12. Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer (z. Zt. 19%) einschließen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind – falls nichts anderes ausdrücklich angegeben ist – als Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen und ununterbrochenen Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers.

13. Bei Vereinbarungen, die die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluß enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung einzutreten.

14. Alle Leistungen, auch Teilleistungen, sind sofort nach ihrer Erbringung bar bzw. bei Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen durch Überweisung ohne jeden Abzug zu zahlen. Sofern nichts anders vereinbart ist, ist zum Vertragsabschluß bei einem Auftragswert über 500€ eine Anzahlung in Höhe von 25% des Auftragswertes zu leisten. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur Zahlungshalber, nicht aber an Zahlungsstatt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Scheck- oder Wechselprotest kann der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Rückgabe des Papiers sofortige Barzahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen.

15. Verzugszinsen werden bei privaten Verbrauchern mit 5% bei allen anderen mit 8% über den Basiszinssatz p. a. berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

16. Zahlungen werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet. Wesentliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherungsleistungen zu verlangen. Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

17. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Raumausstatter- und Sattlerhandwerk öffentlich bestimmt sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.

18. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen künftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.

19. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Gegebenenfalls tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.

20. Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

21. Sollte eine Vertragsbestimmung nichtig bzw. unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt.

22. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers (Leipzig) als Gerichtsstand vereinbart.

Leipzig, den 30.05.2017